Vorschuss

Vorschuss
Vorauszahlung i.d.R. auf noch nicht fällige Forderungen.
- 1. Allgemeines: Ein Rechtsanspruch auf V. für künftige Auslagen besteht, soweit es sich um eine Geschäftsbesorgung ( Geschäftsbesorgungsvertrag) und um gemäß §§ 675, 670 BGB zu ersetzende Auslagen ( Aufwendungsersatz) handelt, so z.B. für Arbeitnehmer, geschäftsführende Gesellschafter, Kommissionäre etc., die mit einer Geschäftsbesorgung betraut sind (§ 669 BGB). Der Kaufmann kann für V., Auslagen und andere Verwendungen vom Tage der Leistung an Zinsen verlangen (§ 354 II HGB).
- 2. V. für Arbeitnehmer: V. werden v.a. aus besonderem Anlass als Vorauszahlungen auf den künftig fällig werdenden Arbeitslohn und, anders als bei vertraglich vorgesehenen Abschlagszahlungen ( Teilzahlung), ohne rechtliche Verpflichtung gewährt. Derartige V. können ohne die für die  Aufrechnung geltenden Beschränkungen bei der Lohnzahlung einbehalten werden.
- 3. V. im Zivilprozess: Soweit nicht  Prozesskostenhilfe gewährt wird, ist i.d.R. vor Terminbestimmung ein V. für die  Gerichtskosten einzuzahlen, und zwar in Höhe von drei Gebühren, nach dem  Streitwert zu berechnen ( Kostentabelle für Zivilprozesse). Weitere V. sollen für die mit Auslagen verbundenen gerichtlichen Maßnahmen, v.a. Beweiserhebungen, entrichtet werden. Vielfach wird auch dem Rechtsanwalt ein Gebührenvorschuss (z.B. in Höhe von zwei Gebühren) gezahlt.

Lexikon der Economics. 2013.

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